Reglement

für den

Beirat des Louis-Spohr-Förderverein e. V.

I. Präambel

Der Louis-Spohr-Förderverein e. V, fördert durch die Verleihung von Förderpreisen den begabten und förderungswürdigen Nachwuchs auf den Fachgebieten

- Soloinstrument (z. B. Violine, Harfe, Klavier)
- Komposition
- Dirigieren / Leitung sowie
- bildende Künste und Wissenschaften.

Nach der derzeit gültigen Satzung vom 01. März 1994 können Beiräte (Jury) den Vorstand fachlich beraten:

§ 9 Beiräte

(1) Der Vorstand des Vereins kann durch Beiräte ergänzt werden; Beiräte können den Vorstand insbesondere bei der Auswahl des förderungswürdigen Nachwuchses unterstützen.
(2) Die Beiräte haben eine beratende Funktion. Sie sind nicht Mitglied des Vorstandes des Vereins.
(3) Die Zahl der Beiräte soll drei nicht überschreiten. Über Ihre Anzahl und Amtszeit entscheiden die ordentlichen Mitglieder des Vereins.
(4) Beiräte können aus dem Kreis der fördernden Mitglieder gewählt werden. Die Berufung von maximal zwei Beiratsmitgliedern, die nicht Mitglied des Vereins sind, ist zulässig.
(5) Die Beiräte werden von der Mitgliederversammlung gewählt.


Der Louis-Spohr-Förderverein e. V. beruft zur fachlichen Beratung des Vorstandes -insbesondere bei der Beurteilung der Wettbewerbe zur Förderung des musikalischen Nachwuchses- einen Beirat. Dieser Beirat nimmt die Funktion einer Jury wahr und wird im externen Sprachgebrauch auch als Jury bezeichnet.

II. Reglement

für den Beirat des Louis-Spohr-Förderverein e. V.


§ 1 Vorsitz und Mitglieder des Beirats
(1) Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden und zwei weiteren ordentlichen Beiratsmitgliedern. Der Vorsitzende des Beirats wird von der Mitgliederversammlung des Vereins bestellt. Die Tätigkeit des Beirats ist ehrenamtlich. Honorare zahlt der Verein nicht. Der Beirat hat beratende Funktion und kein Stimmrecht im Vorstand des Vereins.
(2) Jedem Beiratsmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ein Vertreter zur Seite gestellt werden, der im Verhinderungsfalle Sitz und Stimme des ordentlichen Beiratsmitgliedes einnimmt. Unabhängig davon bleibt es dem ordentlichen Beiratsmitglied freigestellt, ob es seine Stimme mit dem ihm beigestellten Vertreter gemeinsam ausübt und damit teilt. Die Zahl der stimmberechtigten Beiratsmitglieder bleibt von dieser Regelung unberührt und beträgt drei.
(3) Die Mitgliederversammlung des Vereins kann -in Abstimmung mit dem Vorsitzenden des Beirats- weitere, außerordentliche Beiratsmitglieder berufen. Diese haben jedoch nur beratende Funktion und kein Stimmrecht.

§ 2 Amtsperiode
(1) Die Amtszeit des Beirats beträgt ein Jahr und ist an das Geschäftsjahr des Vereins gebunden. Wiederwahl und Wiederbestellung sind möglich.

§ 3 Vorsitzender des Beirats
(1) Zum Vorsitzenden des Beirats wird in der Regel der Leiter der Musikakademie Kassel bestellt. Falls dieser das Amt des Vorsitzenden ablehnt, wird ein anderer sachkundiger Vertreter des öffentlichen Musiklebens Kassels mit der Übernahme des Vorsitzes betraut.
(2) Der Vorsitzende des Beirats gibt den Bewerbern auf Anfrage Auskünfte über die Modalitäten, Ausschreibungsbedingungen etc. des jeweiligen Wettbewerbs.
(3) Der Vorsitzende des Beirats nimmt die Bewerbungen entgegen, prüft die Vollständigkeit der Unterlagen, Eignung und Zulassung der Bewerber zum Wettbewerb entsprechend der Ausschreibungsbedingungen. Er beruft erforderlichen-falls Beiratssitzungen ein. Eine Kopie der Unterlagen reicht er an den Vorstand des Vereins weiter. Dieser legt nach dem Losverfahren die Vortragsfolge der Bewerber fest. Bei der Terminfestlegung für die Vorentscheidungen werden soweit möglich die Wünsche der Bewerber berücksichtigt.
(4) Der Vorsitzende des Beirats informiert die Mitglieder des Beirats über alle zur ordnungsgemäßen "Juryarbeit" erforderlichen Details und Absprachen mit dem Vereinsvorstand.

§ 4 Beiratssitzungen & Beschlüsse
(1) Der Vorsitzende des Beirats leitet die Sitzungen des Beirats. Er gibt Art und Umfang der Bewertungskriterien vor. Dabei sollen die berechtigten Anregungen der übrigen Beiratsmitglieder nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(2) Beschlüsse des Beirats werden mit Mehrheit gefaßt. Es bleibt dem Vorsitzenden überlassen, die Meinung der nicht stimmberechtigten Mitglieder dabei zu berücksichtigen. Eine Teilung von Förderpreisen und Vergabe zu gleichen Teilen an mehrere Preisträger ist von den Stiftern nicht gewollt und somit nicht zulässig.
(3) Der Vorsitzende fertigt über die Sitzungen des Beirats eine Niederschrift und nimmt diese zu seinen Akten.
(4) Die Sitzungen des Beirats sind nicht öffentlich. Alle Mitglieder des Beirats sind auf den vertraulichen Charakter der Sitzungen hinzuweisen und Dritten gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt ausdrücklich auch gegenüber den Vorstandsmitgliedern des Vereins.
(5) Der Vorsitzende des Beirats unterrichtet den Vorsitzenden des Vereinsvorstands über die Beschlüsse. Der Vorstand kann auch eine öffentliche Bekanntgabe des "Juryvotums" zulassen und beschließen.

§ 5 Änderungen des Reglements
(1) Änderungen des Reglements können nur von einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung des Louis-Spohr-Fördervereins e. V. beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 1/4 aller eingetragenen Vereinsmitglieder anwesend sind. Der Beirat ist vor der Beschlußfassung zu hören.
(2) Für eine Änderung des Reglements ist die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen aller anwesenden Mitglieder des Fördervereins erforderlich.

§ 6 Inkrafttreten
(1) Das Reglement tritt mit Beschlußfassung in der Mitgliederversammlung vom 17. Dezember 1996 in Kraft.

zurück